Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Transportbeton

I. Allgemeines
1) Für sämtliche Leistungen und Lieferungen der TBV Transportbeton Vertriebsgesellschaft mbH, im Folgenden „TBV“ bzw. „wir“, gelten unter Ausschluss etwa entgegenstehender Bedingungen des Käufers allein die nachstehenden Bedingungen. Vereinbarungen, die die Bedingungen der TBV abändern, erweitern oder ergänzen sollen, müssen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Das Gleiche gilt für Zusagen und Abreden mit Vertretern, die ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die TBV bedürfen. Die Annahme der Leistung oder Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung der vorliegenden AGB der TBV.
2) Die vorliegenden AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
3) Im Übrigen gelten die jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigungen der TBV.

II. Angebote
1) Alle Angebote sind freibleibend. Angegebene Leistungs- und Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, binden die TBV jedoch nicht. Diese ist insbesondere erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Käufer vereinbarten Vorleistungspflichten nachgekommen ist.
2) Unsere Angebote sind, soweit nicht individuell abweichend bestimmt, nur für die Dauer von sechs Wochen – berechnet ab dem Ausstellungsdatum – gültig. Eine später eingehende Bestätigung des Käufers gilt als eigenständiges Angebot, dessen Annahme wir uns gemäß II.4) vorbehalten.
3) Die den Angeboten und Lieferungen zugrunde liegenden Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. sind nur annähernd gültig. An den dem Käufer im Rahmen von Angeboten zur Kenntnis gebrachten Datenblättern und sonstigen Unterlagen behält sich die TBV ihre Urheber- und Eigentumsrechte vor; eine Weitergabe an Dritte sowie wiederholte Nutzung außerhalb des Vertragsverhältnisses ist dem Käufer nicht gestattet. Zur Überprüfung der vom Käufer bekanntgegebenen Maße, Gewichte usw. sind wir nicht verpflichtet.
4) Bestellungen des Käufers, die als Angebot zum Vertragsschluss zu beurteilen sind, können wir binnen zwei Wochen ab Eingang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte bzw. Erbringung der bestellten Leistungen annehmen.
5) Die Bestimmung der geeigneten Betonsorte, -eigenschaften bzw. -mengen obliegt alleine dem Käufer.

III. Leistungs- und Lieferfristen
1) Fristen sind eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
2) Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängern sich die Fristen angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
3) Die TBV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern ein Fixgeschäft im Sinne der §§ 286 II Nr. 4 BGB, 376 HGB vorliegt. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzuges zu Recht den Wegfall seines Interesses an weiterer Vertragserfüllung geltend macht. In diesem Falle ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Verzug nicht auf vorsätzlicher Vertragsverletzung durch die TBV bzw. deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die TBV haftet wiederum nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Verzug auf von ihr bzw. ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu
vertretender vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung beruht. Liegt kein Vorsatz vor, ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die TBV oder ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges für jede vollendete Woche des Verzuges 0,1 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 % des Vertragswertes geltend machen. Eine weitergehende Haftung für von uns zu vertretenden Verzug ist ausgeschlossen.
4) Soweit Lieferung an einen vom Käufer bestimmten Ort vereinbart ist, haftet dieser dafür, dass der Lieferort korrekt und schriftlich angegeben ist, geeignete Voraussetzungen für das Befahren der Lieferstelle mit einem bis zu 40 Tonnen schweren Lkw vorliegen und die Entladung ohne Verzögerung zur vereinbarten Zeit erfolgen kann.
5) Die TBV ist zu Teillieferungen und Teilleistungen, sofern dies dem Käufer zumutbar ist, jederzeit berechtigt.

IV. Preise
1) Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in Euro. Sie gelten bei Lieferungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Versicherung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Soweit Angaben in einer Fremdwährung erfolgen, wird der zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuelle Umrechnungskurs in Euro angeführt. In diesem Falle darf die TBV den in der Fremdwährung angegebenen Preis anpassen, soweit im Laufe der Vertragsabwicklung eine Abweichung des Umrechnungskurses von mehr als 5 % im Verhältnis zum Kurs bei Angebotsabgabe bzw. Vertragsschluss eintritt.
2) Dem vereinbarten Verkaufspreis liegt stets der „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ für die Gütergruppe „Frischbeton (Transportbeton)“, veröffentlicht vom statistischen Bundesamt in der Fachserie 17, Reihe 2, zugrunde. Zugrunde gelegt wird als Basis 2015 = 100. Ändert sich der Index auf dieser Grundlage zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung um mehr als 10 %, so können beide Vertragsparteien eine Anpassung, d. h. Herauf- oder Herabsetzung des Preises im gleichen prozentualen Verhältnis verlangen. Wird der Frischbetonindex vom statistischen Bundesamt nicht weitergeführt, so tritt an seine Stelle der geeignete Nachfolgeindex bzw. ein dem Interesse der Vertragsparteien an Wertsicherung gerecht werdender Index.
3) Die TBV kann eine Preisanpassung ebenso damit begründen, dass sie die maßgeblichen Kostenelemente und deren Entwicklung offenlegt und dem Käufer nachweist. Dabei sind auch solche Kostenelemente, die rückläufige Preise aufweisen, in den Gesamtsaldo einzubeziehen.
4) Jegliche Preisänderung ist durch Erklärung in Text- oder Schriftform geltend zu machen. Der angepasste Preis gilt ab Zugang der Preisänderungserklärung.

V. Zahlung
1) Zahlungen sind an die TBV oder an die von ihr genannten Zahlungsstellen zu leisten. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen in bar bei Übergabe der Lieferung fällig. Andere Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum zu laufen. Rechtzeitigkeit der Zahlung setzt stets den Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto der TBV voraus.
2) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn der TBV nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist sie berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Ferner hat die TBV bei Zahlungsverzug das Recht, ohne Verzicht auf ihre Ansprüche den Vertragsgegenstand bis zur vollen Befriedigung ihrer Forderung wieder an sich zu nehmen. Bei Fortnahme des Vertragsgegenstandes gehen alle Kosten, auch die einer etwa erneuten Lieferung, zu Lasten des Käufers. Beim Rücktritt hat dieser der TBV jede, auch unverschuldete Wertminderung zu ersetzen.
3) Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt, es sei denn, dass sie ausdrücklich Einziehungsvollmacht besitzen.
4) Der Käufer ist zur Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch der TBV nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der TBV anerkannt oder unstreitig sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Lieferung und Gefahrenübergang
1) Waren werden – soweit keine Selbstabholung erfolgt - ab dem Sitz des jeweiligen Lieferwerks oder sonstigem firmeneigenen Auslieferungslager geliefert. Lieferungen an andere Orte werden nur auf Kosten und auf Gefahr des Empfängers vorgenommen. Sind bestimmte Weisungen für die Lieferung in der Bestellung nicht erteilt, so erfolgt sie nach bestem Ermessen ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung.
2) Die Gefahr geht mit Abholung bzw. dem Verlassen des o. g. Versendeortes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die TBV noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Verzögert sich die Lieferung infolge von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere auch auf Wunsch des Käufers, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft auf diesen über. Grundsätzlich ist der Käufer verpflichtet, bei Abrufaufträgen binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Lieferbereitschaft die Waren schriftlich abzurufen. Verletzt er diese Pflicht, kann die TBV hierdurch entstehende Kosten, insbesondere für Lagerung, in Rechnung stellen.
3) Es ist Sache des Empfängers, die zur Feststellung eines Schadens und Anerkennung einer Ersatzpflicht seitens des Spediteurs, Frachtführers oder Transportunternehmers notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
4) Der Käufer ist damit einverstanden, dass neben Beauftragten der TBV auch Beauftragte eines Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde zu den üblichen Betriebsstunden auf der Baustelle erscheinen und Proben nehmen.

VII. Eigentumsvorbehalt
Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Für alle Forderungen der TBV, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind oder entstehen werden, wird folgender Eigentumsvorbehalt vereinbart:
1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der TBV gegen den Käufer Eigentum der TBV. Gekaufte Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden.
2) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für die TBV. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der TBV gehörenden Waren durch den Käufer steht der TBV das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die TBV abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf die TBV übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere ist jede Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware untersagt.
4) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung bis auf jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt. Die TBV wird selbst Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
5) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6) Die TBV verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach Zahlungen insoweit – auf Anforderung des Käufers– freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
7) Der Käufer verpflichtet sich, mit Drittabnehmern der Liefergegenstände ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Zuge von Pfändungsmaßnahmen, zu, so verpflichtet sich der Käufer, auf den Eigentumsvorbehalt des TBV hinzuweisen und letztgenannte unverzüglich zu benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte umsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
8) Werden die Waren durch andere finanziert und wird diesen das Eigentum daran zur Sicherung eines Kaufkredites oder wird sonst einem Dritten Sicherungseigentum übertragen, so überträgt der Käufer gleichzeitig seine Herausgabeansprüche und Anwartschaftsansprüche aus dem Eigentumserwerb (aufschiebend bedingtes Eigentum) auf die TBV zur Sicherung aller etwa bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen den Käufer. Das Eigentum geht daher unmittelbar von den Finanzierungsinstituten oder Dritten auf uns über; die Rückübertragung auf den Käufer erfolgt erst durch die TBV.

VIII. Haftung für Mängel der Leistung und Lieferung
1) Der Käufer hat nur dann Mängelansprüche, wenn er seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht binnen maximal fünf Werktagen ab Lieferung ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2) Alle diejenigen Waren sind nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der TBV nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von zwölf Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in zwölf Monaten. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
3) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf Zufügung von Zusätzen, Wasser, Vermengung mit anderen, hierfür nicht bestimmten und dem Vertrag nicht unterfallenden Waren durch den Käufer
- fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Käufers zum Verwendungszweck der Waren
4) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Der TBV sind, soweit nicht besondere, vom Käufer zu beweisende Umstände entgegenstehen, in jedem Falle zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen, bevor weitergehende Rechte geltend gemacht werden können. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
5) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, vorausgesetzt, die Beanstandung ist als berechtigt anzusehen, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten. Er trägt die Kosten stets dann, wenn Prüfung ergibt, dass die Mängelrüge von Anfang an unberechtigt war.
6) Für Schäden, die durch seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung der TBV, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten auftreten, haften wir nicht.
7) Die TBV haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Regeln im Falle von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch die TBV, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Die TBV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Schäden, die nicht vom vorstehenden Satz erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder Arglist der TBV, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Falle ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln der TBV, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit die TBV bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit basieren, aber nicht unmittelbar an der Kaufsache eintreten, haftet die TBV nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8) Die TBV haftet auch für Schäden, die sie durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung tritt jedoch nur ein, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden oder vorhersehbar sind und ist der Höhe nach auf den Umfang der Produkthaftpflichtversicherung der TBV beschränkt.
9) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren binnen eines Jahres ab Ablieferung der Ware, sofern nicht die TBV, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft Leben, Körper oder Gesundheit verletzt haben oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
10) Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die vorstehenden Bestimmungen entsprechend, wobei Ansprüche des Käufers nur dann bestehen, wenn dieser uns über eventuelle, von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Käufer den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Käufers zurückzuführen ist.

IX. Haftung für Nebenpflichten
1) Wenn durch Verschulden der TBV der Vertragsgegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Ziffer VIII. entsprechend.
2) Für reine Beratungsleistungen, Empfehlungen oder Vorschläge, die nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind, übernehmen wir keine Haftung.

X. Datenverarbeitung
Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir ausschließlich zur Abwicklung und im Rahmen des Vertragsverhältnisses waren-, personen- und auftragsbezogene Daten verarbeiten und in den einschlägigen gesetzlichen Grenzen speichern sowie – soweit zur Vertragserfüllung erforderlich – an verbundene Unternehmen, insbesondere das jeweilige Lieferwerk, übermitteln.

XI. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
1) Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz des zuständigen Lieferwerks. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
2) Das Vertragsverhältnis und alle daraus entstehenden Ansprüche sowie Rechtsverhältnisse beurteilen sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes sowie der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) und sonstiger Rechtsvorschriften oder Konventionen.

XII. Allgemeines/salvatorische Klausel/Schriftformklausel
1) Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir berechtigt, für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. In diesen Fällen gilt die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung.
3) Ergänzungen oder Änderungen getroffener Abreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die vorstehende Schriftformklausel.

(Stand: 01.12.2022)


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten

Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes mit Zubehör; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Für unsere Lieferungen und Leistungen - auch für alle künftigen - gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

1. Angebot
Unserem Angebot liegt unsere jeweils gültige Preisliste zugrunde. Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.

2. Pflichten des Vermieters
Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit einzuräumen. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des vermieteten Fahrzeuges maßgebend.
Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Mieter davon unverzüglich in Kenntnis setzen und bei Rücktritt vom Vertrag bereits erbrachte Gegenleistungen des Mieters unverzüglich zurückerstatten.
Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen.
Wegen Mängel der Mietsache steht dem Mieter das Recht zur Kündigung zu. Schadensersatzansprüche des Mieters richten sich nach den Bestimmungen im folgenden Absatz. Das Recht zur Minderung der Miete ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB, so ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung (Euro 1.000.000,00), die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der verschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen.

3. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu entrichten, die Mietsache pfleglich und gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsmäßigem Zustand zurückzugeben. Der Mieter hat alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu treffen; er hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Hierzu gehören auch behördlich angeordnete Absperr-, Sicherungs- und Beschilderungsmaßnahmen am Aufstellungsort bzw. der Baustelle. Er hat dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Aufstellort ist so auszuwählen, dass er unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und der von der Betonpumpe ausgehenden Bodenbelastung dem Einsatz der Betonpumpe Stand hält. Bei Zweifeln hat der Mieter uns zu kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise gemeinsam festzulegen. Der Mieter hat weiterhin ohne besondere Aufforderung alle erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten und der Aufstellungsort für den Fördervorgang geeignet ist. Er haftet für alle Schäden, die aus versäumter Sicherungspflicht im erweiterten Arbeitsbereich entstehen. Er haftet auch für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorganges nicht standhalten, oder dass infolge nicht ausreichender Schutzgerüste und Absperrungen Bauwerke, Bauwerkteile, Plätze, Bürgersteige, Straßen, Kanalisation, Gärten oder sonstige Flächen sowie darauf befindliche Gegenstände oder Verkehrsteilnehmer durch Beton verschmutzt oder geschädigt werden. Der Mieter hat für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, er hat ferner das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten  durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht. Das Betonfördergerät ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Mieters einzuweisen. Außerdem hat er in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einen Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen. Durch den Gebrauch der Mietsache verursachte Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Kanalisation, Gebäudeteilen, Gärten oder sonstigen Flächen hat der Mieter auf eigene Kosten unverzüglich zu entfernen. Der Mieter hält uns von Ansprüchen Dritter frei.
Der Mieter darf die Mietsache grundsätzlich nicht selbst bedienen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und setzen entsprechende Sach- und Fachkunde voraus.
Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die dadurch eingetreten sind, dass die Mietsache nicht bestimmungsgemäß oder sachgerecht verwendet wurde. Bei Vermietung der Mietsache mit Bedienungspersonal, darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung der Mietsache eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haften wir nur dann, wenn wir das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt haben. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Der Mieter hat dafür einzustehen, dass der Beton zur Förderung mit der vermieteten Sache geeignet ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf. Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsmäßiger Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.

4. Sicherungsrechte
Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Mietforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des „Wertes unserer Leistung“ mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB, so tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung sämtliche Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, mit allen Nebenrechten in Höhe des „Wertes unserer Leistung“ mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab.
Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der in Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so lange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren.
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen in soweit freigeben, als deren Wert unsere gesamten Forderungen nach Absatz 1 um 20 % übersteigt.

5. Miet- und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, die Miete entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für die Vermietung an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll.
Zuschläge für das zur Verfügung stellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache der Miete vereinbart.
Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang maßgeblich. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Gerät der Mieter in Verzug, fallen - soweit nicht anders vereinbart - die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) sowie Ersatz des sonstigen Verzugsschadens an. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. also der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
Skontierung bedarf unserer Einwilligung und setzt voraus, dass der Mieter unsere älteren Forderungen erfüllt hat und keine Wechselverbindlichkeiten bestehen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen berechnet.
Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und der Mieter verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

6. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz
Erfüllungsort für die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz unserer Verwaltung.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist Sitz unserer Gesellschaft.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei der Vertragsanbahnung personenbezogene Daten durch uns verarbeitet werden, verarbeiten wir diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) und des Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU („BDSG neu“).
Soweit (ein Teil der) Daten, die im Vertrag verarbeitet werden, nach den geltenden Datenschutzgesetzen als personenbezogene Daten anzusehen sind, erkennen Sie an, dass Sie die aus den geltenden Datenschutzgesetzen ergebenden Verpflichtungen einzuhalten haben. Sofern erforderlich werden wir mit Ihnen einen Datenschutzvertrag abschließen. Weitere Informationen über den Umgang mit personenbezogenen Daten können Sie unseren Datenschutzhinweisen entnehmen, die auf unserer Webseite unter www.tbv-ndb.de veröffentlicht sind und die Sie auf Anforderung von uns erhalten.

7. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

(Stand: 01.12.2022)